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Korruptionsbekämpfungsgesetz

Am 01. März 2005 ist das von der Landesregierung NRW am 16.12.2004 erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG NW – in Kraft getreten.
Die Mitglieder in den Gremien der Stadt Wesseling sind danach verpflichtet, schriftlich Auskunft zu geben über

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge
  • die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien

Diese Angaben sind gem. § 17 KorruptionsbG NW in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.

Nach § 2 der vom Rat am 04.04.2006 beschlossenen Ehrenordnung werden die Auskünfte jährlich im Internet auf der Homepage der Stadt Wesseling öffentlich bekannt gemacht. Eine Hinweis-Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Wesseling.


Kontakt

Stadt Wesseling
- Der Bürgermeister -
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling

Ansprechpartner:
Dirk Meerwein
Neues Rathaus,
6. Etage, Zi.605
Telefon: 02236/701-276
Telefax: 02236/701-6276
E-Mail:
geschützte E-Mail-Adresse als Grafik

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Montag, Mittwoch, Donnerstag:
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Bürgeramt bis 19.00 Uhr
Freitag:
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