Sicherheit und Ordnung
- Bereich Sicherheit und Ordnung
- Ausschankgenehmigung (einmalige Gestattung)
- Bevölkerungsschutz (Zivil)
- Feuerwerk
- Fundsachen
- Fähre Wesseling-Lülsdorf
- Gaststätten
- Gewerbemeldungen
- Katastrophenschutz (Zivil)
- Kirmesveranstaltungen
- Ladenöffnungszeiten
- Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)
- Lärmschutz
- Lebensmittelkontrolle
- Marktveranstaltungen
- Nichtraucherschutz
- Schornsteinfegerbezirke
- Serviceteam
- Sondernutzungen
- Straßenverkehrsangelegenheiten
- Tierschutz
- Verbrennen von Kleingartenabfällen
- Verkehrszeichen / Lichtsignalanlagen
- Verwarn- und Bußgelder
- Wahlen und Abstimmungen
- Wildschaden
- Wochenmarkt
Bereich Sicherheit und Ordnung
Neues Rathaus, EG, Zi.18
Leiter: Karl Heinz Meschede
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-229
Telefax: 02236/701-454
E-Mail an Karl Heinz Meschede senden
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Aufgabenbereiche:
- Bereichsleitung
- Bevölkerungsschutz (Zivil)
- Fähre Wesseling-Lülsdorf
- Verbrennen von Kleingartenabfällen
- Wahlen
Sabine Bauriedl
Neues Rathaus, EG, Zi.6
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-225
Telefax: 02236/701-367
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
E-Mail an Sabine Bauriedl senden
Aufgabenbereiche:
- Abgemeldete Fahrzeuge
- Innendienst ruhender Verkehr
Ellen Bley
Neues Rathaus, EG, Zi.16
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-355
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
E-Mail an Ellen Bley senden
Aufgabenbereiche:
- Fundsachenverwaltung
- Jugendschutz
- Schonsteinfegerangelegenheiten
- Schulzuführungen
- Tierschutz, Rattenbekämpfung auf öffentlichen Wegen
- Wildschaden
- Zählungen
Sandra Ciesielski
Neues Rathaus, EG, Zi.15
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-354
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
E-Mail an Sandra Ciesielski senden
Aufgabenbereiche:
- Gaststättenangelegeneheiten Buchstabenbereich K - Z
- Gewerbemeldungen Buchstabenbereich K - Z
- Lärm Hunde
- Landeshundegesetz
Torsten Feuersänger
Neues Rathaus, EG, Zi.17
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-224
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
E-Mail an Torsten Feuersänger senden
Aufgabenbereiche:
- Lärmschutz (außer Gewerbe oder Hunde)
- Sondernutzungen
- Straßenverkehrsangelegenheiten
- Verkehrsrechtliche Anordnungen
- Verkehrssicherheitswoche
Peter Nowarra
Neues Rathaus, EG, Zi.14
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-443
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
E-Mail an Peter Nowarra senden
Aufgabenbereiche:
- Feuerwerke
- Gaststätten Buchstabenbereich A - J
- Gewerbe Buchstabenbereich A - J
- Kirmesse, Märkte
- Ladenöffnungsgesetz
- Preisauszeichnung
- Spielverordnung
- Sterbefälle ohne Angehörige
Ausschankgenehmigung (einmalige Gestattung)
Neues Rathaus, EG, Zi.14 und 15
Peter Nowarra Buchstabenbereich A - J
Sandra CiesielskiBuchstabenbereich K - Z
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon Herr Nowarra: 02236/701-443
Telefon Frau Ciesielski: 02236/701-354
Telefax 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Hinweise:
Nach § 12 Gaststättengesetz kann aus einem besonderen Anlass (Straßenfest, Sportveranstaltung, Pfarrfest, etc.) der Betrieb eines Gaststättenbetriebes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend gestattet werden.
Die Gestattung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt für denersten Tag 30,00 Euro, für den Folgetag 15,00 Euro.
Bevölkerungsschutz (Zivil)
Neues Rathaus, EG, Zi.18
Karl-Heinz Meschede
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-229
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Feuerwerk
Neues Rathaus, EG, Zi.14
Peter Nowarra
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-443
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Hinweise:
Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen außer am 31.12. und am 01.01. nur zu besonderen Anlässen und mit einer Genehmigung des Bereichs Sicherheit und Ordnung abgebrannt werden. Lediglich unter Vorlage dieser Genehmigung erhalten Sie beim Händler entsprechende Feuerwerkskörper. Feuerwerke der Klassen III und IV dürfen nur durch einen anerkannten Feuerwerker und mit entsprechender Genehmigung des örtlich zuständigen Ordnungsamtes abgebrannt werden.
Das Feuerwerk darf nur von Personen gezündet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Nach § 11 Abs. 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:
| Mit Beginn der Mitteleuropäischen Sommerzeit | bis 22:30 Uhr |
| vom 01.05. bis 31.07. | bis 23:00 Uhr |
| vom 01.08. bis 31.10. | bis 22:30 Uhr |
| vom 01.11. bis Beginn der Mitteleuropäischen Sommerzeit | bis 22:00 Uhr |
Die Genehmigung kann formlos beantragt werden und muss folgende Angaben enthalten:
- Wer brennt das Feuerwerk ab (Personalien des Verantwortlichen)
- Wo soll das Feuerwerk abgebrannt werden (genaue Ortsbezeichnung)
- Wann soll das Feuerwerk abgebrannt werden (Datum und Uhrzeit)
- Welchen besonderen Anlass hat das Feuerwerk (z.B. Polterabend/Hochzeit, „runder“ Geburtstag, Jubiläum. Bitte Nachweise beifügen)
- Anzahl der Feuerwerkskörper
- Geplante Dauer des Feuerwerks
Für die Genehmigung werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 20,00 bis 125,00 Euro erhoben.
Fundsachen
Neues Rathaus, EG, Zi.16
Ellen Bley
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-355
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Hinweise:
Sie haben einen Gegenstand verloren und möchten wissen, ob er im Fundbüro abgegeben worden ist? Dann schauen Sie doch in unserem virtuellen Fundbüro nach:
Können wir Sie als Eigentümer ermitteln, informieren wir Sie natürlich so schnell wie möglich. Fundgegenstände von "auswärtigen" Verlierern werden dem Fundbüro seines Wohnortes übersandt.
Haben Sie etwas gefunden, müssen Sie uns unverzüglich darüber informieren.
Als Finder haben Sie die Möglichkeit nach Ablauf von 6 Monaten Eigentum an der Fundsache zu erwerben, falls der Verlierer innerhalb dieser Frist seinen Eigentumsanspruch nicht geltend gemacht hat.
Unverschlossene Fahrräder sollten mindestens 3 Tage an einer Stelle gestanden haben, bevor sie als Fundsache angemeldet werden dürfen.
Wenn Sie kein Interesse an der Fundsache haben, wird diese öffentlich versteigert.
Gefundene Tiere werden dem Tierheim des Rhein-Erft-Kreises in Bergheim bzw. in Ausnahmefällen dem Albert-Schweitzer-Tierheim in Bonn zur Betreuung zugeführt.
Fähre Wesseling-Lülsdorf
Neues Rathaus, EG, Zi.18
Karl-Heinz Meschede
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-229
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Hinweise:
Die Mitarbeiterinnen des Bürgeramtes erteilen auf Anfrage Auskünfte zu den Fahrplänen der Rheinfähre Wesseling-Lülsdorf (Sommerfahrplan vom 01.04. bis 30.09.; Winterfahrplan vom 01.10. bis 31.03.) und zu den Fährtarifen.
Diese Auskünfte sind außerdem erhältlich bei den Stadtwerken Niederkassel, Tel. 02208/9466-301.
Gaststätten
Neues Rathaus, EG, Zi.14 und 15
Peter Nowarra Buchstabenbereich A - J
Sandra Ciesielski Buchstabenbereich K - Z
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon Herr Nowarra: 02236/701-443
Telefon Frau Ciesielski: 02236/701-354
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Gewerbemeldungen
Neues Rathaus, EG, Zi.14 und 15
Peter Nowarra Buchstabenbereich A - J
Sandra Ciesielski Buchstabenbereich K - Z
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon Herr Nowarra: 02236/701-443
Telefon Frau Ciesielski: 02236/701-354
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Hinweise:
Bei der Gewerbestelle muss folgendes angezeigt werden:
- der Beginn und die Beendigung eines Gewerbes,
- die Änderung des Inhalts eines Gewerbes,
- die Verlegung des Betriebes innerhalb von Wesseling,
- der Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes.
Benötigte Unterlagen:
- Gewerbemeldeformular,
- Pass mit aktueller Meldebescheinigung oder Personalausweis,
- Aufenthaltsbescheinigung (bei Ausländern),
- Kopie des Gesellschaftsvertrages, bei noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen,
- Erlaubniserteilung (bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten),
- Nachweise über Eintrag in der Handwerkskammer (bei Handwerk),
- evtl. Mietvertrag über die Gewerberäumlichkeiten.
Sie müssen das Gewerbe gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit anmelden, frühestens jedoch 2 Wochen vor Beginn der Tätigkeit. Die Formulare finden Sie im Bereich "Service/Formulare" und dort unter der Rubrik "Sicherheit und Ordnung". Die Gewerbemeldung kann persönlich vorgenommen oder mit ausgefüllten und unterschriebenen Gewerbemeldeformular per Post oder Fax eingereicht werden.
Bei persönlicher Vorsprache können Sie sich auch von einer Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, hierbei bitte beide Pässe/Personalausweise (des Anmeldenden und des Bevollmächtigten) mitbringen. Die Gebühr für die Anmeldung bzw. Ummeldung beträgt 20,00 Euro. Die Gewerbeabmeldung ist gebührenfrei.
Handwerk:
Für bestimmte handwerkliche Tätigkeiten ist ein Eintrag in die Handwerksrolle nötig. Gerne hilft Ihnen die Handwerkskammer weiter:
Handwerkskammer Köln
Heumarkt 12
50667 Köln
Tel.: 0221/2022-0
www.hwk-koeln.de
Industrie- und Handelskammer:
Infos rund um die gewerbliche Tätigkeit erteilt auch die Industrie- und Handelskammer:
IHK Köln
Unter Sachsenhausen 10-26
50667 Köln
Tel.: 0221/16400
www.ihk-koeln.de
Bewachungsgewerbe:
Erlaubnisbedürftige Gewerbe
Für die gewerbsmäßige Bewachung des Lebens oder Eigentums fremder Personen ist eine Erlaubnis nach § 34 a der Gewerbeordnung notwendig. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 1.000,00 Euro für natürliche Personen und für juristische Personen 1.500,00 Euro zuzüglich der im Merkblatt aufgeführten Nachweise.
Reisegewerbe:
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungenauf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt Beantragt wird die Reisegewerbekarte bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Gewerbetreibenden. Sie gilt in der Regel unbefristet und ist in ganz Deutschland gültig. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 200,00 Euro zuzüglich der im Merkblatt aufgeführten Nachweise und 20,00 Euro für die jeweilige Gewerbeanmeldung.
Gewerblicher Güterkraftverkehr und Personenverkehr:
Wer mit einem Fahrzeug (Pkw, Lkw incl. Anhänger mit mehr als 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht) Güter für andere transportieren will, bedarf der Erlaubnis für den Güterkraftverkehr. Für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen bedarf es einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.
Die Erlaubnis für den Güterkraftverkehr und für gewerblichen Personenverkehr ist zu beantragen bei:
Rhein-Erft-Kreis
Der Landrat
Straßenverkehrsamt
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
Tel.: 02271/83-3631
Fax.: 02271/83-3341
www.rhein-erft-kreis.de
Makler:
Grundstücks- und Wohnungsmakler sowie Finanzmakler benötigen zur Ausübung ihres Gewerbes eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung. Das Antragsformular kann hier abgeholt werden. Nach Einreichung aller notwendigen Nachweise, wird der Antrag dann weitergeleitet an die erlaubniserteilende Behörde:
Rhein-Erft-Kreis
Der Landrat
Ordnungsamt
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
Tel.: 02271/83-3218
Fax.: 02271/83-2338
www.rhein-erft-kreis.de
Katastrophenschutz (Zivil)
Neues Rathaus, EG, Zi.18
Karl-Heinz Meschede
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-229
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Kirmesveranstaltungen
Neues Rathaus, EG, Zi.14
Peter Nowarra
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-443
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Hinweise:
Bereits bestehende Termine entnehmen Sie bitte dem Veranstaltungskalender.
Ladenöffnungszeiten
Neues Rathaus, EG, Zi.14
Peter Nowarra
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-443
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Hinweise:
Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG-NRW) dient der Schaffung und Sicherung einer allgemeinen Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen, sowie dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe.
Allgemeine Öffnungszeiten:
- Grundsätzlich dürfen Verkaufsstellen mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagen von 0:00 bis 24:00 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen an Werktagen bis 14 Uhr geöffnet sein.
- Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel gewerblich anbieten und Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen in der Zeit von 10 bis 14 Uhr geöffnet sein.
Besondere Öffnungszeiten:
- Apotheken:
Apotheken ist an Sonn- und Feiertagen die Öffnung ihrer Verkaufsstellen zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln, sowie Desinfektionsmitteln gestattet. - Tankstellen:
Tankstellen dürfen auch an Sonn- und Feiertagen ganztägig geöffnet sein. - Besonderheiten:
Blumenläden, Kioske und Bäckereien haben die Möglichkeit jeden Sonntag für maximal 5 Stunden zu öffnen.
Diese besondere Öffnungszeiten gelten nicht an: Ostersonntag, Pfingstsonntag und 1. Weihnachtstag
Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)
Neues Rathaus, EG, Zi.15
Sandra Ciesielski
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-354
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Hinweise:
Am 18.12.2002 hat der Landtag in Nordrhein-Westfalen ein neues Hundegesetz beschlossen. Das Landeshundegesetz (LHundG NRW), das am 01.01.2003 in Kraft getreten ist, ersetzt die Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30.06.2000.
Nachfolgend finden Sie Informationen zu den wichtigsten Bestimmungen des Landeshundegesetzes:
A. Anleinpflicht, Maulkorbpflicht
Leinenpflicht gilt für alle Hunde (gleich welcher Größe und Rasse):
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LHundG),
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 LHundG),
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LHundG),
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 LHundG).
In diesem Zusammenhang ist auch die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wesseling zu beachten:
Nach § 4 der Verordnung gilt in der Freizeitanlage Entenfang, dem Birkenwäldchen, dem Rheinpark und auf den Flächen zwischen Leinpfad und Rhein in den Teilstücken von der Grenze des Werkes Degussa AG bis zum Rheinpark und vom Rheinpark bis zur Höhe der Verladebrücke des Werks Wesseling der Shell Deutschland Oil GmbH eine Anleinpflicht für alle Hunde.
Im gesamten Stadtgebiet sind Hunde (auch kleine Hunde) anzuleinen, soweit eine Gefährdung, Schädigung, Behinderung, Belästigung oder ein Erschrecken von Menschen, Tieren oder eine Gefährdung oder Schädigung von Sachen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist.
Darüber hinaus gelten nach dem Landeshundegesetz NRW für "große Hunde", "gefährliche Hunde" und für "Hunde bestimmter Rassen" besondere Vorschriften:
- "Große Hunde" (§ 11 LHundG)
"Große Hunde" sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Diese Hunde sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. - "Gefährliche Hunde" (§ 3 LHundG NRW)
"Gefährliche Hunde" sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW vermutet wird oder Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall gemäß § 3 Abs. 3 LHundG NRW - auf der Grundlage eines Gutachtens des amtlichen Tierarztes - festgestellt worden ist. Als vermutet gefährlich gelten: American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Für Hunde dieser Kategorie gilt darüber hinaus ein Zuchtverbot. - "Hunde bestimmter Rassen" (§ 10 LHundG NRW)
Unter "Hunde bestimmter Rassen" fallen folgende Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
"Gefährliche Hunde" und "Hunde bestimmter Rassen" sind außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an der Leine zu führen. Darüber hinaus müssen die Hunde einen Maulkorb tragen. Ausnahmen von der Anlein- und der Maulkorbpflicht können nach erfolgreicher Durchführung des Verhaltenstests zugelassen werden. Das gleichzeitige Führen von mehreren Hunden durch eine Person ist unzulässig. Eine andere Person als der Halter bzw. die Halterin darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen solchen Hund nur führen, wenn diese das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Darüber hinaus muss diese Aufsichtsperson auch sachkundig und zuverlässig sein. Das bedeutet, dass die Aufsichtsperson ebenfalls einen Sachkundenachweis ablegen und ein Führungszeugnis zum Nachweis der Zuverlässigkeit im Fachbereich Sicherheit und Ordnung vorlegen muss.
Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht
Befreiungsmöglichkeiten sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich
B. Anzeigepflicht
Die Haltung eines "großen Hundes" ist der Stadtverwaltung, Fachbereich Sicherheit und Ordnung, vom Halter anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht besteht unabhängig von der Meldung des Hundes zur Hundesteuer.
Die Vorlage von folgenden Unterlagen ist zu der Haltungsanzeige zwingend erforderlich:
- Sachkundenachweis (Bescheinigung durch autorisierten Tierarzt od. sachverständige Stelle)
Hinweis: Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinem tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben. - Haftpflichtversicherungsnachweis (Kopie der Police: Mindestversicherungssumme i.H.v. 500.000 Euro für Personenschäden und i.H.v. 250.000 Euro für sonstige Schäden)
- Mikrochipkennzeichnung (wird beim Tierarzt durchgeführt)
Den Vordruck zur Haltungsanzeige finden Sie im Internet unter "Formulare", "Anzeige große Hunde".
C. Erlaubnispflicht
Die Haltung von Hunden der Kategorie "gefährliche Hunde" und "Hunde bestimmter Rassen" ist erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- wenn der Halter das 18. Lebensjahr vollendet hat
- wenn der Halter die erforderliche Sachkunde besitzt
- zuständige Stelle bei gefährlichen Hunden: Kreisveterinäramt,
- zuständige Stelle bei Hunden bestimmter Rassen: zugelasseneTierärzte und Hundevereine - wenn der Halter zuverlässig ist (Vorlage Führungszeugnis)
- wenn der Halter in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- wenn eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes gewährleistet ist
- wenn der Halter den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweisen kann (Kopie der Police: Mindestversicherungssumme i.H.v. 500.000 Euro für Personenschäden und i.H.v. 250.000 Euro für sonstige Schäden)
- wenn der Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet wird (Transponder-Nummer)
Darüber hinaus wird die Erlaubnis bei "gefährlichen Hunden" nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht.
Den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis finden Sie im Internet unter "Formulare", "Antrag auf Erlaubnis".
D. Zuwiderhandlungen/Hundehaltungsverbote
Verstöße gegen die Vorschriften des Landeshundegesetzes können mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt oder einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet. Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften des Landeshundegesetzes führen zu einer Untersagung der Hundehaltung. Zur Durchsetzung der Untersagung kann der Hund dem Halter entzogen werden.
Lärmschutz
Neues Rathaus, EG, Zi.17
Torsten Feuersänger
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-224
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Hinweise:
Ruhestörung allgemein
Nach § 9 Landesimmissionsschutzgesetzes NRW sind in der Zeit von 22 bis 6 Uhr alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können.
Nach § 10 dürfen Musikinstrumente und Tonwiedergabegeräte nur in einer Lautstärke benutzt werden, durch die unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Ob eine erhebliche Belästigung vorliegt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab.
Kinderlärm
Bei Kinderlärm schreitet das Ordnungsamt regelmäßig nicht ein.
Der übliche von Kindern verursachte Lärm, der zwar möglicherweise, wie jeder andere Lärm, eine Belästigung der Nachbarn darstellen kann, stellt zumindest tagsüber nach gängiger Rechtsprechung keine wesentliche Beeinträchtigung der Nachbarn dar und ist somit zumutbar und hinnehmbar. Auch wenn der Kinderlärm als störend empfunden wird, ist er als Lebensäußerung unvermeidbar und gehört untrennbar zum Wohnen in Städten dazu.
In besonders gravierenden Fällen (z.B. intensives Skateboardfahren von Jugendlichen in Wohnbereichen) kann evtl. das Jugendamt als Vermittler eingeschaltet werden.
Lärm durch Gartengeräte
Der Betrieb von Rasenmähern ist nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes grundsätzlich an Werktagen (Montag - Samstag) in der Zeit von 7 bis 20 Uhr erlaubt.
Der Betrieb von Freischneidern, Grastrimmern, Rasenkantenschneidern sowie Laubbläsern / Laubsaugern ist grundsätzlich nur an Werktagen in der Zeit von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr erlaubt.
Gewerblicher Lärm
Für Lärmbelästigungen, die von einem gewerblichen Betrieb ausgehen, ist der Rhein-Erft-Kreis, Amt für Bauordnung, Immissionsschutz und Hochbau zuständig.
Ansprechpartner:
Herr Steven, Tel. 02271 / 83-3452.
Für Belästigungen, die von Störfallbetrieben ausgehen, ist die Bezirksregierung Köln, Umweltüberwachung, zuständig.
Ansprechpartner für die Anlagen der
Fa. Shell: Herr Schömann 0221 / 147-3713,
Fa. Lyondellbasell: Herr Laabs 0221 / 147-3771,
Fa. Evonik/Degussa: Frau Hinsen 0221 / 147-4270.
Sollte ein Handeln der Ordnungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich sein (nachts oder an Wochenenden),wird die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig, Tel. 02236 / 8932-0.
Lebensmittelkontrolle
Ihr zuständiges Amt ist das Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des
Rhein-Erft-Kreises
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim.
Die aktuellen Telefonnummern des Amtes sind:
normale Dienstzeit:
02271 / 8339 – 01 / -00 / -25 / -11
außerhalb der Dienstzeit und am Wochenende:
02237 / 92405 (Kreisleitstelle)
Marktveranstaltungen
Neues Rathaus, EG, Zi.14
Peter Nowarra
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-443
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Hinweise:
Informationen für Marktbeschicker:
Bewerbungen um einen Standplatz sind an den jeweiligen Veranstalter zu richten. Die Anschrift des jeweiligen Veranstalters kann beim Sachbearbeiter erfragt werden.
Informationen für Marktveranstalter:
Marktveranstaltungen werden durch die Ordnungsbehörde festgesetzt. Es ist ein formloser Antrag erforderlich, aus dem die Marktart (Warenangebot), der Verantwortliche, der gewünschte Termin sowie der Standort hervorgehen. Nach Einreichung eines Antrages wird sich der Sachbearbeiter mit Ihnen in Verbindung setzen, um Einzelheiten abzuklären.
Nichtraucherschutz
Neues Rathaus, EG, Zi.14 und 15
Peter Nowarra Buchstabenbereich A - J
Sandra Ciesielski Buchstabenbereich K - Z
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon Herr Nowarra: 02236/701-443
Telefon Frau Ciesielski: 02236/701-354
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Hinweise:
In öffentlichen Einrichtungen gilt ein generelles Rauchverbot. Von den Regelungen sind erfasst öffentliche Gebäude, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Erziehungs-, Bildungs- und Sporteinrichtungen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Flughäfen und Gaststätten. Kein Rauchverbot gilt in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind. In Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gilt das Rauchverbot nicht nur in umschlossenen Räumen, sondern auf dem gesamten Grundstück, also auch auf dem Schulhof und bei schulischen Veranstaltungen sogar auch außerhalb des Schulgrundstücks.
Auch in stationären Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und in Bildungs- und Erziehungseinrichtungen gilt ein generelles Rauchverbot und es werden keine Raucherräume zugelassen.
Das Rauchverbot gilt nicht:
- für nur vorübergehend aufgestellte Festzelte,
- bei regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltungen, soweit es sich um im Brauchtum verankerte regional typische Feste handelt,
- wenn die Gaststätte im Einzelfall ausschließlich für geschlossene Gesellschaften zur Verfügung steht,
- in Räumlichkeiten von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist, z.B. Raucherclubs
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung am 30. Juli 2008 Teile verschiedener Nichtraucherschutzgesetze für verfassungswidrig erklärt.Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit für Nordrhein-Westfalen hat hierauf reagiert und mit Erlass vom 31.Juli 2008 verfügt, dass in Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes folgende Ausnahmekonstellation in Nordrhein-Westfalen geduldet wird. Das gesetzliche Rauchverbot soll unter der Voraussetzung nicht zur Anwendung kommen, dass die Gaststätte
- eine Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern aufweist,
- keine zubereiteten Speisen anbietet,
- nicht über einen abgetrennten Nebenraum verfügt,
- unter 18-jährigen Personen keinen Zutriit gewährt und
- und im Eingangsbereich als Rauchergaststätte, zu der Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, gekennzeichnet ist.
Schornsteinfegerbezirke
Neues Rathaus, EG, Zi.16
Ellen Bley
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-355
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Hinweise:
In Wesseling gibt es insgesamt die 4 Kehrbezirke: Urfeld, Keldenich, Wesseling City und Berzdorf. Für jeden Kehrbezirk gibt es eine/n Bezirksschornsteinfegermeister/in.
Bezirk Urfeld:
Herr Heim: 02227/904167
Bezirk Keldenich:
Herr Dalinghaus: 02274/9380406
Bezirk City:
Herr Heim: 02227/904167
Bezirk Berzdorf:
Herr Görke: 02445/8517929
Sollten Sie einen Termin vereinbaren wollen, wenden Sie sich bitte ausschließlich an die oder den für Sie zuständige Schornsteinfeger/in. Bitte beachten Sie, dass diese keine feste Erreichbarkeit per Telefon haben, da sie meist im Außendienst unterwegs sind. In den meisten Fällen aber besteht die Möglichkeit, eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter zu hinterlassen.
Sie haben auch die Möglichkeit online bei der Schornsteinfegerinnung Köln http://www.schornsteinfeger-koeln.de
Informationen über die einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schornsteinfegerwesen in NRW einzusehen.
Die zuständige Sachbearbeiterin bearbeitet auch Beschwerden über Geruchs- und Rauchbelästigung, die von Feuerstätten ausgehen.
Serviceteam
Neues Rathaus, EG, Zi.18
Leiter Karl-Heinz Meschede
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-229
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Die Stadt Wesseling hat für ihre Bürgerinnen und Bürger ein Serviceteam entsprechend dem Motto "WIR für SIE" eingerichtet. Ziel des Teams ist eine schnelle und effektive Problemslösung.
Hinweise:
Im Zeitalter der immer größer werdenden Anonymität ist es der Stadt Wesseling ein Anliegen, dass die Mitarbeiter des Serviceteams in jedem Stadtteil täglich als Ansprechpartner für die Wesselinger Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung stehen.
Hauptaufgaben des Serviceteams:
- Tägliche Präsenz in allen Stadtteilen Ermittlungen verschiedenster Art
- Entgegennahme / Weiterleitung von Hinweisen und Beschwerden
- Steigerung Ihres Sicherheitsgefühls
- Ergreifung von Maßnahmen für eine saubere Stadt (z. B. Hundekot)
- Überwachung des ruhenden Verkehrs
Im einzelnen sind für folgende Stadtbezirke zuständig:
Bezirk Innenstadt
Erika Holtz
Manfred Sielaff
Bezirk Urfeld
Manfred Sielaff
Bezirk Keldenich
Angela Hommerich
Bezirk Berzdorf
Manfred Fassbender
Sondernutzungen
Neues Rathaus, EG, Zi.17
Torsten Feuersänger
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-224
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Hinweise:
Jede Inanspruchnahme öffentlicher Flächen über den Gemeingebrauch hinaus, stellt eine Sondernutzung dar und bedarf einer Sondernutzungserlaubnis. Diese Sondernutzung kann auf Antrag genehmigt werden, wenn vor allem verkehrliche Behinderungen ausgeschlossen sind.
Sondernutzungen sind z.B.
- Aufstellung von Tischen und Stühlen (Außengastronomie)
- Aufstellung von Verkaufsständern/Verkaufsauslagen
- Aufstellung von Werbe- und Informationsständen
- Anbringung von Plakaten
- Aufstellung von Container, Baubuden, Bauzäune, Gerüste, Baumaschinen
Die Erlaubnis kann formlos oder mit dem entsprechenden Antragsformular beantragt werden.
Straßenverkehrsangelegenheiten
Neues Rathaus, EG, Zi.17
Torsten Feuersänger
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-224
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Hinweise:
Der Bereich Sicherheit und Ordnung ist als Straßenverkehrsbehörde für Verkehrslenkung und -regelung zuständig; im Einzelnen:
- Anordnung von Verkehrszeichen und Markierungen im öffentlichen Straßenraum,
- Schwerbehinderte / Persönlicher Parkplatz:
Die Anordnung eines Parkplatzes für bestimmte Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, vor der Wohnung, setzt eine besondere Prüfung voraus. Die Notwendigkeit zur Einrichtung eines persönlichen Schwerbehindertenparkplatzes ist daher nicht allein aus dem Umstand zu begründen, dass jemand schwerbehindert ist. Unter anderem ist auch zu prüfen, ob ein Parksonderrecht überhaupt erforderlich ist. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn kein Parkraummangel besteht oder in zumutbarer Entfernung eine Garage oder ein Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes vorhanden ist, - Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
z.B. Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzonen, Ausnahme vom Fahrverbot für LKWs mit mehr als 7,5 t an Sonn- und Feiertagen, Erlaubnis zur Durchführung von Großraum- und/oder Schwertransporten, Ausnahmegenehmigung zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und/oder Überlänge, - Ausnahmegenehmigung von Halt- und Parkverboten,
- Private Umzüge. Für die Durchführung von Karnevalsumzügen, Schützenumzügen, Festumzügen aller Art ist eine Erlaubnis erforderlich. Das Antragsformular finden Sie im Bereich "Service/Formulare" und dort unter "Sicherheit und Ordnung",
- Ausnahmegenehmigung von Halt- und Parkverboten z.B. für Umzugsfahrzeuge. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erfolgt grundsätzlich nur für ein Kraftfahrzeug. Für Kraftfahrzeuge, die lediglich der Personenbeförderung dienen, gibt es keine Ausnahmegenehmigung,
- Schwerbehinderte / Parkerleichterung außerhalb der Regelung für außergewöhnlich Gehbehinderte (aG) und Blinde (Bl)
Der orangefarbene bundeseinheitliche Schwerbehindertenparkausweis sieht eine Vielzahl von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen vor.
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80% allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);
- Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70% allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50% für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
- Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60% vorliegt;
- Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70% vorliegt.
Schwerbehindertenparkplätze dürfen mit dieser Parkberechtigung nicht benutzt werden. Diese sind ausschließlich Schwerbehinderten mit den Merkmalen "aG" und "Bl" vorbehalten.
Benötigte Unterlagen:
- Formloser Antrag,
- Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vor- und Rückseite)
- Erteilung einer Handwerkergenehmigung nach § 46 (1) StVO,
- Straßenfeste:
Wer ein Straßenfest / Polterabend veranstalten möchte, benötigt die Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde.
Tierschutz
Neues Rathaus, EG, Zi.16
Ellen Bley
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-355
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Hinweise:
Tierschutzangelegenheiten werden durch das Veterinäramt des Rhein-Erft-Kreises bearbeitet:
Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Telefon: 02271/83-3901 Telefax: 02271/83-2340.
Im Übrigen nimmt das Ordnungsamt der Stadt Wesseling Tierschutzbeschwerden und Anzeigen zur Weiterleitung entgegen.
Dabei werden von Ihnen folgende Informationen benötigt:
- Ihren Namen, Anschrift, Telefonnummer
- Was ist Wie, Wann und Wo und durch Wen passiert
- Namen und Anschrift des/der Beschuldigten
- Art und Anzahl des betroffenen Tieres
- Beweismittel (Fotos, Zeugen o.ä.)
In Fällen von akuter Gefahr für ein Tier (z. B.: Hund im Auto bei großer Hitze, angefahrenes Tier) rufen Sie bitte direkt die Polizei.
Verbrennen von Kleingartenabfällen
Neues Rathaus, EG, Zi.18
Karl Heinz Meschede
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-229
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Hinweise:
Pflanzenabfälle sind grundsätzlich der kommunalen Müllentsorgung zu überlassen, sofern sie nicht - etwa durch Kompostieren - vom Besitzer selbst verwertet werden. Die Pflanzenabfallverordnung NRW, nach der es bisher in manchen Städten und Kreisen des Landes zugelassen war, dass Privatleute kleine Mengen an Pflanzenabfällen auch durch Verbrennen selbst entsorgen, ist von der Landesregierung zum 01.Mai 2003 aufgehoben worden.
Daher ist das Verbrennen von Abfällen auf öffentlichen und privaten Grundstücken generell verboten.
Die Verbrennung von Pflanzenabfällen außerhalb besonders dafür zugelassener Anlagen belästigt möglicherweise nicht nur durch Geruch und Staub Nachbarn, sondern setzt auch Schadstoffe, wie z.B. Kohlenmonoxid, frei. Oster- und Martinsfeuer oder auch andere sogenannte Brauchtumsfeuer sind möglich, aber in jedem Fall bei der Feuerwehr anzumelden.
Es muss darauf geachtet werden, dass sich die Belästigung für die Nachbarn oder die Allgemeinheit in den erlaubten Grenzen hält und nur die zulässigen Materialien, wie unbehandeltes, möglichst trockenes Holz, Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden.
Für jede Art der Müllentsorgung sind die Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling zuständig. Sie können sich online unter www.stadtwerke-wesseling.de informieren. Oder rufen Sie direkt unter Tel.: 02236 / 94420 an, wenn Sie beispielsweise Müll oder auffällige Verunreinigungen melden möchten.
Verkehrszeichen / Lichtsignalanlagen
Neues Rathaus, EG, Zi.17
Torsten Feuersänger
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-224
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Verwarn- und Bußgelder
Neues Rathaus, EG, Zi. 24
Sabine Bauriedl
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-210
Telefax: 02236/701-381
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Wahlen und Abstimmungen
Neues Rathaus, EG, Zi.18
Karl-Heinz Meschede
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-229
Telefax: 02236/701-381
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Hinweise:
Wahlergebnisse und Informationen zum Thema "Bürgerentscheid" erhalten Sie beim obengenannten Sachbearbeiter.
Übersicht der vergangenen und nächsten Wahltermine
| Wahl zum | letzter Termin | Wahlperiode |
| Europäischen Parlament | 07.06.2009 | 5 Jahre |
| Kreistag | 30.08.2009 | 5 Jahre |
| Landrat | 30.08.2009 | 6 Jahre |
| Stadtrat | 30.08.2009 | 5 Jahre |
| Bürgermeister | 30.08.2009 | 6 Jahre |
| Ausländerbeirat | 07.02.2010 | 5 Jahre |
| Seniorenbeirat | 30.08.2009 | 5 Jahre |
| Bundestag | 27.09.2009 | 4 Jahre |
| Landtag | 09.05.2010 | 5 Jahre |
Wildschaden
Neues Rathaus, EG, Zi.15
Ellen Bley
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-355
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Hinweise:
Ein Wildschaden kann innerhalb einer Woche nach Feststellung vom Geschädigten beim Bereich Sicherheit und Ordnung gemeldet werden.
Um den Schaden zu begutachten und eine Entschädigung festzusetzen, wird ein vom Rhein-Erft-Kreis ordentlich bestellter Wildschadenschätzer für den Bezirk der Stadt Wesseling zu Rate gezogen.
Wochenmarkt
Neues Rathaus, EG, Zi.14
Peter Nowarra
Alfons-Müller-Platz
50389 Wesseling
Telefon: 02236/701-443
Telefax: 02236/701-454
Durchgehende Öffnungszeiten:
Mo, Mi, Do: 7:30 - 16:00 Uhr
Di: 7:30 - 18:00 Uhr
Fr: 7:30 - 12:30 Uhr
Hinweise:
Der Wochenmarkt findet jeden Freitag in der Zeit von 07.00 bis 13.00 Uhr auf dem Alfons-Müller-Platz statt.
Informationen für Marktbeschicker:
Bewerbungen um einen Standplatz sind zu richten an:
DMG Marktgilde e.G.
Simmersbacher Straße 12
35713 Eschenburg







