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Stadt Wesseling

30.03.2021: „Notbremse“ ausgesetzt – Rhein-Erft-Kreis setzt aufs Testen – Wesseling will örtliche Regelungen ausweiten – Verstärkte Kontrollen

Das Land NRW hat am 25. März die neue NRW-Coronaschutzverordnung veröffentlicht. Sie gilt vom 29. März bis zum 18. April. In Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Neuinfektionen bezogen auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner über 100 liegen, sieht die Coronaschutzverordnung wieder verschärfte Regelungen vor. Das Vorgehen wurde Anfang März von der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und -präsidenten unter dem Begriff „Notbremse“ beschlossen. Voraussetzung für die Ausnahme von der Notbremse, die bei einem Inzidenzwert von über 100 die ab dem 08. März vorgenommenen Öffnungen und Lockerungen (zum Beispiel Click & Meet) wieder rückgängig machen würde, ist ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen. Landrat Frank Rock und die Mehrheit der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Rhein-Erft-Kreis sind der Meinung, dass der Kreis mit seinen 135 Teststellen über ein solches Angebot verfügt. Dem Antrag, den der Rhein-Erft-Kreis daher auf Aussetzen der „Notbremse“ gestellt hat, hat das Land NRW zugestimmt. Noch am 25. März hat der Kreis seine Ausnahmeregelung per Allgemeinverfügung in Kraft setzen können. Damit ist klar: Die Lockerungen bleiben bestehen. Voraussetzung für die Nutzung aller Möglichkeiten ist für die Bürgerinnen und Bürger ein tagesaktueller negativer Test.

Krisenstab der Stadt beschließt weitere Maßnahmen

Der Krisenstab der Stadt Wesseling beobachtet die Aussetzung der Notbremse mit Sorge. Liegt die Stadt am Rhein doch immer wieder an der Spitze der Neuinfektionen im Kreis; aktuell über einem Wert von 200. Der Krisenstab hat sich daher am Wochenende und am gestrigen Montag mit dem Ergebnis der Initiative des Kreises auseinandergesetzt und für Wesseling eine Ergänzung des Regelkatalogs erarbeitet. Zudem werden die Kontrollen weiter verstärkt.

Zu den verschärften Schutzmaßnahmen gehören eine Erweiterung der Maskenpflicht auf Grünflächen und Naherholungsgebiete und ein Alkohol- und Grillverbot im öffentlichen Raum. „Ein Bierchen auf der Wiese oder das gemeinsame Grillen ist eine gesellige Sache, aber beides lädt auch zur Gruppenbildung, zum Verweilen und der Genuss von Alkohol zusätzlich zur Missachtung von Regeln des Kontaktverbots ein, wenn die Stimmung steigt“, begründet Gunnar Ohrndorf, Erster Beigeordneter und Ordnungsdezernent, den Beschluss des Krisenstabs. „Wir hoffen jetzt auf die Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zu unseren Plänen und könnten die entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, sobald das Einverständnis da ist.“

„Für u.a. den Einzelhandel ist die Ausnahme von der Notbremse, die der Kreis vorangetrieben hat, sicher eine gute Nachricht. Hoffentlich ist die Möglichkeit, nach einem negativen Test wieder mehr unternehmen zu können, was vor der Pandemie alltäglich und selbstverständlich war, ein Anreiz, sich testen zu lassen. Bitte lassen Sie sich regelmäßig testen. Dann hätte die Ausnahme von der Notbremse etwas Gutes. Aber angesichts der Inzidenzwerte in Wesseling müssen wir die Zügel anziehen“, so Ohrndorf weiter. „Maskenpflicht, Alkohol- und Grillverbot sollen dabei helfen, dass wir die aktuellen Lockerungen, die der Einzelhandel so dringend nötig hat und die wir uns alle für unseren Alltag so sehr wünschen, möglich bleiben“, erläutert Ohrndorf. „Wenn wir anhand der Inzidenzwerte und bei den Kontrollen feststellen, dass unser Maßnahmenpaket nicht ausreicht, ziehen wir auch eine Ausgangssperre in Erwägung.“

Noch offen ist, wie die Stadt Wesseling mit den neuen Regelungen für den Vereinssport umgehen wird. Daran wird noch gearbeitet.

Inzidenzwert in Wesseling

Die Ansteckungen in Wesseling finden nach wie vor vorrangig im privaten Umfeld und am Arbeitsplatz statt. Einen Hotspot hat es seit Beginn der Pandemie vor über einem Jahr noch nie gegeben. Die ganz große Mehrheit der Neuinfizierten gehörten im März zur Altersgruppe zwischen 35 und 54 Jahren. Die Kinder der Familien tragen dann den Virus mit in die Kita und die Schule, wenn er nicht schnell genug entdeckt wurde. Dort können der Krisenstab und das Gesundheitsamt handeln. Die Gruppen oder Klassen gehen in Quarantäne und meist ist die Kettenreaktion damit schnell unterbrochen. Im häuslichen Umfeld tragen die positiv Getesteten allerdings selbst die Verantwortung, keine weiteren Ansteckungen zu verursachen. Erfolg beim Senken der Inzidenzen ist nur möglich, wenn sich die Bürgerinnen und Bürger strikt an Quarantäne- und Hygienevorschriften halten. Viel zu oft muss die Stabsstelle Corona der Stadt Wesseling über die Matching-Listen feststellen, dass sich Mitglied um Mitglied von Familien und Freundeskreisen ansteckt. „Das darf nicht passieren! Wer in Quarantäne ist, muss sich daran halten!“, fordert André Bach, Leiter der Feuerwehr und auch der Stabsstelle. „Unser Ordnungsamt fährt die Adressen regelmäßig ab und muss leider feststellen, dass sich in Quarantäne Befindenden nicht immer dort erreichbar sind. Wir alle tragen Verantwortung dafür, diese Pandemie im Griff zu halten. Umso mehr, wenn es nun keine Einschränkung der Lockerungen gibt.“

Welche Regeln aus der Coronaschutzverordnung gelten im Rhein-Erft-Kreis ab dem 29. März?

Die Tatsache, dass die Inzidenz des Kreises oder der kreisfreien Stadt zählt, macht die Regelungen für die Bürgerinnen und Bürger vielleicht hier und da nachvollziehbarer, den geografischen Flickenteppich der Einschränkungen und Lockerungen allerdings auch unübersichtlicher. Mit der Aussetzung der Notbremse gilt im Rhein-Erft-Kreis ab dem 29. März u.a.:

Kontaktbeschränkungen

Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten dabei als ein Hausstand; unabhängig davon, ob sie zusammenwohnen oder nicht.

An den Ostertagen (01. bis 05. April 2021) dürfen sich zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen (Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt) treffen.

Einzelhandel, der über den täglichen Bedarf hinausgeht

Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht den täglichen Bedarf (Lebensmittel, Drogerien, Blumenläden etc.) bedienen, dürfen Terminshopping (Click&Meet) anbieten, unter der Voraussetzung, dass die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter beschränkt bleibt.

Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig.

Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Museen, Ausstellungen, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten u.ä.

Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig.

Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen.

Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Zoos und Tierparks. Landschaftsparks mit Zutrittsregelung

Der Betrieb von Zoos und Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig.

Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter.

Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Körpernahe Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zur Kundin bzw. zum Kunden nicht eingehalten werden kann (zum Beispiel bei Gesichtsbehandlungen), sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung trotzdem zulässig, wenn ein negativer Schnelltest vorliegt. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein. Der Gang in den Friseursalon ist weiterhin auch ohne Schnelltest möglich, weil man dort eine Maske tragen kann.

Wo kann ich mich testen lassen?

In Wesseling gibt es bisher fünf Stellen, an denen ein kostenloser sogenannter „Bürgertest“ möglich ist. Eine Übersicht der Testangeboten im Rhein-Erft-Kreis ist auf www.rhein-erft-kreis.de/coronavirus zusammengestellt.

Testzentrum Wesseling (Industriestraße 53), Montag bis Freitag: 08 bis 18 Uhr, Samstag: 08 bis 14 Uhr, Sonntag: 08 bis 16 Uhr, Drive In: ohne Termin möglich Insbesondere vormittags (speziell montags und freitags) ist mit längeren Wartezeiten zu rechnen.

Gründonnerstag, Karfreitag und Ostermontag: 08-18 Uhr

Karsamstag bis Ostersonntag: 08-16 Uhr

Kronen Apotheke (Kronenweg 82): Anmeldung nur über www.kroapo.de

Praxis Dr. Schaffran (St.-Thomas-Weg 25): Anmeldung unter 02236/923046, Testungen für Patient*innen der Praxis

Kinderärztliche Gemeinschaftspraxis Dr. Selke und Dr. Dolfen (Flach-Fengler-Straße 120): Termine nach telefonischer Voranmeldung unter 02236 8314; Testungen für Patient*innen der Praxis

Praxis Aylin Urmersbach (Kronenweg 82): Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr, Montag und Donnerstag 15 bis 18 Uhr, um telefonische Anmeldung unter 02236 48617 wird gebeten.

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