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Stadt Wesseling

31.03.2021: Land genehmigt Wesselinger Verschärfungen – Erweiterte Maskenpflicht, Alkohol-, Picknick- und Grillverbot gelten ab dem 01. April

Der Krisenstab der Stadt Wesseling begegnet der Entscheidung den Rhein-Erft-Kreis von der „Notbremse“ in der NRW-Coronaschutzverordnung auszunehmen aufgrund der weiter steigenden Neuinfektionen mit Beunruhigung und hat daher nun per Allgemeinverfügung eine Erweiterung der Maskenpflicht sowie ein Alkohol-, Picknick- und Grillverbot erlassen. Die Zustimmung des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales liegt nun vor. Die Allgemeinverfügung tritt am 01. April in Kraft und gilt – ebenso wie die aktuelle Coronaschutzverordnung – bis zum 18. April. Der Kommunale Ordnungsdienst verschärft seine Kontrollen; vor allem am Osterwochenende.

„Viele Bürgerinnen und Bürger wenden sich an die Stadt und fordern härtere Regeln und verstärkte Kontrollen ein, weil sie sich im öffentlichen Raum zwischen zu vielen Menschen, die keine Maske tragen, und zu vielen Grüppchen, die sich in ihrer Freizeit in zu großer Personenzahl treffen, nicht sicher fühlen“, erläutert Gunnar Ohrndorf, Erster Beigeordneter und Ordnungsdezernent, die neuen Maßnahmen. „Wir haben im Regelwerk nun dort einen Schritt weiter gemacht, wo es in unserer Hand liegt, und hoffen auf das Mitwirken und die Besonnenheit der Bürgerinnen und Bürger. Für die Zukunft sind wir auch weiter jederzeit gewillt, die Maßnahmen aufzustocken, wenn wir die Notwendigkeit dazu sehen. Vom Land NRW erwarten wir, dass aus den steigenden Inzidenzzahlen Konsequenzen gezogen werden.“

Erweiterung der Maskenpflicht

Neben den schon bekannten Bereichen im Stadtgebiet (Fußgängerzone und Rheinpark) gilt die Maskenpflicht ab dem 01. April auch für weitere Freizeit- und Erholungsbereiche. Hierzu gehören das Naherholungsgebiet Entenfang inklusive Skaterpark und Hundefreilauffläche sowie der Bereich rund um den Teich und an der Hundefreilauffläche im Landschaftspark Eichholz. Die Maskenpflicht gilt zudem im Umkreis von 50 Metern um die Eingangsbereiche von Bildungs- und Betreuungseinrichtungen. Hierzu gehören zum Beispiel Kitas, Schulen und Einrichtungen der freien Kinder- und Jugendarbeit. Insbesondere gilt die Pflicht für die Eltern und Großeltern, die Kinder zur Einrichtung bringen. Rund um Bildungs- und Betreuungseinrichtungen gilt die Maskenpflicht von 07 bis 17 Uhr.

Von der Maskenpflicht ausgenommen sind wie üblich Kinder bis zum Erreichen des Grundschulalters und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das auf Verlangen vorzuzeigen ist.

Picknick-/Grillverbot

Das Picknick- und Grillverbot gilt ab dem 01. und bis einschließlich 18. April im öffentlichen Raum.

Alkoholverbot

Der Konsum von alkoholischen Getränken ist innerhalb der Bereiche, für die ab dem 01. April die Maskenpflicht gilt, untersagt.
„Picknicken, Grillen und dazu ein kaltes Kölsch laden dazu ein, gesellig zusammenzufinden und zu verweilen. Der Genuss von Alkohol führt zusätzlich zur Missachtung von Regeln des Kontaktverbots. Das möchten wir unterbinden, weil wir es unterbinden müssen“, erläutert Ohrndorf. „Der überwiegende Teil der Neuinfektionen in Wesseling lässt sich auf Treffen im Familien- und Freundeskreis zurückführen. Das zeigen die Kontaktlisten ganz klar und deutlich. Auf diese Tatsache müssen wir reagieren.“

Die Allgemeinverfügung kann im Bekanntmachungskasten am Seiteneingang des Bürgeramtes der Stadt Wesseling, auf www.wesseling.de und im kommenden Amtsblatt im Werbekurier eingesehen werden.

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