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Stadt Wesseling

09.06.2021: Artenschutz im Garten – Rhein-Erft-Kreis veröffentlicht Merkblatt zur Gehölzpflege im Sommer

In der Zeit vom 01. März bis zum 30. September sind Gehölze grundsätzlich geschützt. Wer einen Garten besitzt oder Garten- und Gehölzpflegearbeiten durchführt, muss die Artenschutzvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes beachten. Bäume zu fällen, in größerem Umfang zu beschneiden und auch das „auf Stock setzen“, also das Zurückschneiden bis über den Boden, um den Neuaustrieb zu fördern, ist in diesem Zeitraum nicht erlaubt. Auch Hecken dürfen nicht entfernt oder stark zurückgeschnitten werden. Die Untere Naturschutzbehörde beim Rhein-Erft-Kreis hat nun ein Merkblatt zu dem Thema veröffentlicht. Darin wird auch erläutert, welche Ausnahmen es von dem Verbot gibt und was in solchen Fällen zu tun ist.

Grund für das Verbot ist der Artenschutz; in diesem Fall der Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Lebensstätten wildlebender Tiere. Grundlage dieser Vorgaben ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Dort wird unter anderem der Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen festgeschrieben. Es geht also bei dieser Regelung gar nicht ausschließlich um Bäume, Sträucher und Hecken, sondern um die Bewahrung von Artenvielfalt und Lebensräumen. Eine Zuwiderhandlung ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld belegt.

Sogenannte Pflege- und Formschnitte sind erlaubt. Wer sich nicht sicher ist, wo Pflegeschnitte aufhören und wo untersagtes Beschneiden anfängt oder welche Wildtiere in welchen Gehölzen vorkommen und woran man Brutstätten erkennt, kann sich unter 02236 701 360 / 337 oder 61GWesselingde melden. Die Fachleute aus dem Fachbereich für Stadtentwicklung und Umweltschutz helfen gern weiter. Die Ansprechpartnerin bei der Unteren Naturschutzbehörde ist Frau Staack. Sie ist erreichbar unter 02271 83 16153 und 61rhein-erft-kreisde.

Herr Wahl
Herr Wegner

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