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Stadt Wesseling

Grundsteuer

Die Grundsteuer wird für Ackerland, Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) sowie für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) gemäß dem Grundsteuergesetz erhoben.

Der Grundsteuerhebesatz wird vom Stadtrat festgelegt und jährlich in der Haushaltssatzung bekanntgemacht. Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren über das Finanzamt und die Stadt.

Die Grundsteuer wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November in Höhe eines Viertels des Jahresbetrags gegenüber der Stadt fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1. Juli in einem Jahresbeitrag erhoben werden.

Für Fragen im Zusammenhang mit den Abfallbeseitigungs- oder Straßenreinigungsgebühren sind die Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling zuständig.

Beschreibung

Aktuelle Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie  hier. (Öffnet in einem neuen Tab)

Erläuterungen und Hinweise

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