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Stadt Wesseling

Gaststätte

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Der Betrieb muss jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sein. Der Betrieb einer Gaststätte ist erlaubnispflichtig, sobald Alkohol ausgeschenkt wird.

Im Falle der Erlaubnispflicht müssen Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Beschreibung

Erlaubnispflichtig nach § 2 Abs. 1 GastG ist nur noch die Abgabe alkoholischer Getränke.

Die Erteilung einer Gaststättenkonzession ist gebunden an die Räumlichkeiten des Gaststättenbetriebes und an die Person des Konzessionärs.

Bei unveränderter Fortführung eines Betriebes wird in der Regel eine vorläufige Erlaubnis erteilt. Eine vorläufige Erlaubnis kann jedoch nicht für eine Neuerrichtung erfolgen.

Wer nur vorübergehend einen Alkoholausschank betreibt, z. B. für ein Straßenfest, braucht keine Konzession. Hierfür reicht eine Gestattung (Ausschankgenehmigung) gemäß § 12 Abs. 1 GastG aus.

Außengastronomien:
Wenn Sie eine "Außengastronomie" (z.B. einen Biergarten oder ein Gartenrestaurant) auf Privatgelände errichten möchten, müssen Sie zunächst klären, ob der Vermieter damit einverstanden ist. Neben dem Antrag beim Ordnungsamt muss bei der erstmaligen Einrichtung der Terrasse eine Genehmigung beim Bauordnungsamt beantragt werden.

Wenn Sie eine Freifläche im öffentlichen Verkehrsraum nutzen möchten, benötigen Sie neben der gaststättenrechtlichen Erlaubnis eine Sondernutzungserlaubnis des Bereichs Sicherheit und Ordnung.

Erläuterungen und Hinweise

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