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Stadt Wesseling

Lärmschutz

Beschreibung

Ruhestörung allgemein

Nach § 9 Landesimmissionsschutzgesetzes NRW sind in der Zeit von 22 bis 6 Uhr alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können. Nach § 10 dürfen Musikinstrumente und Tonwiedergabegeräte nur in einer Lautstärke benutzt werden, durch die unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

Ob eine erhebliche Belästigung vorliegt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab.

Kinderlärm

Bei Kinderlärm schreitet das Ordnungsamt regelmäßig nicht ein. Der übliche von Kindern verursachte Lärm, der zwar möglicherweise, wie jeder andere Lärm, eine Belästigung der Nachbarn darstellen kann, stellt zumindest tagsüber nach gängiger Rechtsprechung keine wesentliche Beeinträchtigung der Nachbarn dar und ist somit zumutbar und hinnehmbar. Auch wenn der Kinderlärm als störend empfunden wird, ist er als Lebensäußerung unvermeidbar und gehört untrennbar zum Wohnen in Städten dazu.

In besonders gravierenden Fällen (z.B. intensives Skateboardfahren von Jugendlichen in Wohnbereichen) kann evtl. das Jugendamt als Vermittler eingeschaltet werden.

Lärm durch Gartengeräte

Der Betrieb von Rasenmähern ist nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes grundsätzlich an Werktagen (Montag - Samstag) in der Zeit von 7 bis 20 Uhr erlaubt.

Zum Betrieb von unterschiedlichen Geräten und Maschinen im Freien enthält die Geräte und Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV) weitergehende Regelungen.

Erläuterungen und Hinweise

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