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Stadt Wesseling

Einsichtnahme in Bauakten**

Beschreibung

Einsichtnahme in Bauakten darf nur durch

  • den Eigentümer bzw. die Eigentümerin bzw. den Eigentümer des Grundstückes, für das die Bauakte besteht,
  • eine vom Eigentümer/der Eigentümerin ausdrücklich schriftlich bevollmächtigten Person

genommen werden.

Erläuterungen und Hinweise

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