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Stadt Wesseling

03.03.2022: Klimaschutz: Neue Baumschutzsatzung für Wesseling

Krankheit, mangelnde Verkehrssicherheit, Schäden durch Wurzelwerk – In Wesseling waren in den vergangenen Jahren aus den unterschiedlichsten Gründen viele Baumfällungen notwendig. Sofern möglich, gab es Ersatzpflanzungen, um für einen Ausgleich zu sorgen. Doch näher betrachtet ist ein junger Baum mit schlanker Krone und wenig Biomasse kein wirklicher Ausgleich für einen ausgewachsenen und stattlichen Baum, wenn es um die Bindung schädlichen CO2s, die Produktion von Sauerstoff und den Unterschlupf für Tiere und andere Pflanzen geht. Ein ausgewachsener Baum ist je nach Art erst nach etwa 60 bis 100 Jahren ersetzt. 

Die Stadt Wesseling hat die bestehende Baumschutzsatzung deshalb verschärft, mehr Bäume unter Schutz gestellt und die Standards für Ersatzpflanzungen neu definiert. Dies hat der Rat der Stadt Wesseling auf Vorschlag der Verwaltung am 15. Februar beschlossen. Am 26. Februar ist die erweiterte Satzung in Kraft getreten. Die bisherige Satzung stammt aus dem Jahr 2016.

„Mit jedem erhaltenen Baum verbessert sich das Mikroklima in unserer Stadt. Der Schutz der Bäume ist, sowohl mittel- als auch langfristig, ein bedeutender ökologischer Beitrag für die Stadt und die gesamte Umgebung“, erläutert der Erste Beigeordneter Gunnar Ohrndorf. „Deshalb ist der Erhalt der Bäume natürlich die beste Option. Wenn eine Fällung aber nicht verhindert werden kann, muss die Ersatzpflanzung einem Ausgleich näherkommen als das bisher der Fall war.“

In der aktualisierten Satzung hat das Amt für Umwelt, Klimaschutz und Grünflächen daher den für den Schutz entscheidenden Stammumfang bei Laubbäumen von bisher 100cm auf 80cm reduziert. Das bedeutet, dass das Fällen von Laubbäumen mit einem Stammumfang von 80 und mehr Zentimetern eines Antrags bei der Verwaltung und einer Genehmigung bedarf. Künftig sind zudem Nadelbäume ab einem Stammumfang von mehr als 100cm und alle Obstgehölze ab einem Stammumfang von mehr als 40cm unter Schutz gestellt. Bislang waren Nadelbäume und Obstgehölze nicht per Satzung geschützt. Vor allem die Obstgehölze spielen jedoch gerade auf Obst- oder Streuobstwiesen eine wichtige Rolle. Diese gelten sogar als eigene Biotoptypen-Kategorie. Zudem gehören vor allem die älteren Obstsorten zum kulturellen Erbe. Auch die immergrünen Nadelgehölze leisten einen wichtigen ökologischen und klimaschutztechnischen Beitrag als Lebensraum für Eichhörnchen und andere Tiere und durch das Binden von CO2.

Auch die Ersatz- bzw. Ausgleichspflicht wurde in der überarbeiteten Baumschutzsatzung angepasst. Für gefällte Bäume muss ab sofort mehr Ausgleich durch Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen geschaffen werden. Je größer der Durchmesser des Baumes ist, der gefällt werden soll,– also je älter der Baum ist – desto mehr Bäume müssen als Ersatz gepflanzt werden und desto höher ist die vorgeschriebene Ausgleichszahlung, wenn nicht gepflanzt wird. In der bisherigen Satzung mussten zum Beispiel für einen Laubbaum mit einem Stammdurchmesser von 251 bis 350cm drei Bäume gepflanzt oder 1.500 Euro gezahlt werden. Ab sofort sind es für einen Laubbaum mit einem Stammdurchmesser von 241 bis 280cm schon fünf Bäume oder eine Zahlung von 2.500 Euro. „Ziel der Satzung und auch ihrer Neufassung ist es, den Wert eines Baumes zu verdeutlichen und die Bürgerinnen und Bürger dafür zu sensibilisieren“, erläutert Ohrndorf.

Herr Wahl
Herr Wegner

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Marcin Adrian
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