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Stadt Wesseling

09.01.2008: Generelles Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen. Für Gaststätten Übergangsphase bis 30. Juni

Zum 1. Januar 2008 ist das Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten.

Damit gilt in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens - zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens - ein konsequentes Rauchverbot.

Die wesentlichen Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen sind: In öffentlichen Einrichtungen gilt ein generelles Rauchverbot. Von den Regelungen sind erfasst öffentliche Gebäude, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Erziehungs-, Bildungs- und Sporteinrichtungen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Flughäfen, Gaststätten.

Geraucht werden darf grundsätzlich nur noch in abgetrennten Raucherräumen. In den stationären Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und in Bildungs- und Erziehungseinrichtungen werden keine Raucherräume zugelassen. Ausnahmen gibt es bei Karnevalsveranstaltungen in Zelten und angemieteten Hallen.

Auch in den nordrhein-westfälischen Gaststätten – egal ob Schankwirtschaft oder Restaurant – gilt künftig ein generelles Rauchverbot. Hier tritt die Regelung, nach einer Übergangsphase von sechs Monaten, zum 1. Juli 2008 in Kraft. Rauchen in Gaststätten ist dann nur möglich, wenn ein abgeschlossener Raucherraum eingerichtet ist. Dieser Raum soll in der Regel untergeordnet, also kleiner sein als der Hauptgastraum.

Ansprechpartner im Rathaus: Elisabeth Ahlfänger, 701-354 und  Peter Nowarra, 701-443.

 

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