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Stadt Wesseling

Beglaubigungen

Beschreibung

Amtliche Beglaubigung von Dokumenten
(bestätigt wird nur das Übereinstimmen von Kopie und Original, nicht der Inhalt)

Amtlich beglaubigt werden Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen usw. von Schriftstücken, die

  • von einer Behörde ausgestellt worden sind,
  • zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden oder
  • bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist.

Ausnahmen - amtliche Beglaubigung einer Kopie ist nicht möglich bei

  • Notariellen Urkunden
  • Urteilen und Beschlüssen von Gerichten
  • Inländischen Personenstandsurkunden (Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden), sie bleiben dem Standesbeamten vorbehalten

Amtliche Beglaubigung von Unterschriften

Die Unterschrift muss persönlich bei der Meldebehörde geleistet werden. Der Personalausweis ist zu Prüfzwecken zwingend vorzulegen.

Erläuterungen und Hinweise

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