Übermäßige Straßenbenutzung
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsrechtlich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis nach § 29 StVO
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsrechtlich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis nach § 29 StVO