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Stadt Wesseling

Beistandschaften und Beurkundungen

Beschreibung

Beistandschaften

Eine Beistandschaft kann für folgende Bereiche eingerichtet werden: 

  • Feststellung der Vaterschaft
  • Berechnung des Unterhaltsanspruchs
  • Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs bis zur Titulierung in Form einer freiwilligen Beurkundung oder einer Unterhaltsklage
  • Geltendmachung des titulierten Unterhaltsanspruchs

Die Beistandschaft kann jedes Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind alleine zusteht. Bei gemeinsamen Sorgerecht kann dies auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt. 

Beistandschaften für Unterhaltsfragen können eingerichtet werden, solange keine Leistungen für dieses Kind von öffentlichen Trägern gezahlt werden. Die Unterstützung beinhaltet auch die Vertretung vor dem zuständigen Amtsgericht bei gerichtlichen Streitverfahren.

Beurkundungen

Das Jugendamt erstellt im Einvernehmen mit den beteiligten Eltern für folgende Sachverhalte Urkunden:

  • Vaterschaftsanerkennungen mit bzw. ohne Zustimmung der Kindesmutter
  • Im Einzelfall sogenannte Mutterschaftsanerkennungen (wenn z.B. italienisches Zivilrecht in Frage kommt, weil ein Elternteil im Besitz der italienischen Staatsangehörigkeit ist)
  • (gemeinsame) Sorgerechtserklärungen bei nichtehelich geborenen Kindern
  • Unterhaltstitel (Erstverpflichtungen der Unterhaltsverpflichtungen sowie Abänderungen bestehender Titel)
  • Ausstellung von Negativbescheinigungen bei alleinigem Sorgerecht

Beratungen nach dem SGB VIII

  • Mütter haben Anspruch auf Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung.
  • Beratung von nicht miteinander verheirateten Eltern, zur Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Geburt
  • Unterstützung von alleinerziehenden Müttern und Vätern bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes oder Jugendlichen
  • Junge Volljährige haben bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüche.

Hinweis

Die Zuständigkeit in dieser Abteilung richtet sich grundsätzlich nach dem Nachnamen des Kindes. Ist noch keine Geburtsurkunde gefertigt oder handelt es sich um eine vorgeburtliche Beurkundung, so richtet sich diese nach dem Nachnamen der Mutter.

Erläuterungen und Hinweise

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