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Stadt Wesseling

Abbrüche / Beseitigungsanzeigen (§ 62 Abs. 3 BauO NRW)

Beschreibung

Der Abbruch von

a) freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 - 3,

b) Anlagen, die in § 62 Abs. 1 BauO NRW genannt sind,

c) sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 m

ist weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig.

Für alle anderen Gebäude und Anlagen, die nicht unter die bei a) - c) genannten fallen, besteht dagegen eine Anzeigepflicht des Bauherrn. Mindestens 1 Monat vor Beginn der Abbrucharbeiten ist die beabsichtigte Beseitigung schriftlich mittels Formular mitzuteilen.

Erläuterungen und Hinweise

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